Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 14.12.2021

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
HC-Concepts Engineering GmbH
mit Sitz in 5151 Nussdorf am Haunsberg, Gewerbestrasse 10,
nachstehend kurz „HCC“ genannt, wie folgt:

 

1. Geltungsbereich

Aufträge, sowie sämtliche Folgeaufträge und künftigen Vereinbarungen unterliegen ausschließlich den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz „AGB“ genannt). Auf nicht geregelte Sachverhalte kommen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag und diesen AGB. Die Anwendbarkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder sonstiger Bedingungen des Auftraggebers oder Vertragspartners (in der Folge auch kurz „AG“ genannt) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss hat auch dann zu gelten, wenn der AG Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstigen Bedingungen HCC übermittelt und HCC diesen nicht ausdrücklich widerspricht und/oder die Leistungen des AG vorbehaltlos annimmt.  Abweichende Vertragsbestimmungen gelten nur dann, wenn die jeweilige Bestimmung dieser AGB mit dem Zusatz versehen ist, dass sie diesen AGB vorgeht und dies von HCC ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden ist.

 

2. Angebote

Die Angebote von HCC sind, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich der Vergütung für die angebotene Leistung.

Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen.
Der Auftrag gilt von HCC erst durch eine ausdrückliche und schriftliche Auftragsbestätigung als angenommen.

Der AG wird das ihm überlassene Angebot weder als Ganzes noch in Teilen, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HCC Dritten zugänglich machen. Für technische Daten und Werkstoffangaben gelten die branchenüblichen (Näherungs)-werte, es sei denn, im Angebot wurden diese ausdrücklich als verbindlich erklärt. HCC muss dem AG Änderungen von technischen Daten und Werkstoffangaben nur dann mitteilen, wenn diese für verbindlich erklärt worden sind.

Sämtliche Daten und Angaben sind vom AG vor Verwendung auf ihre Eignung für den vom AG in Aussicht genommenen Verwendungszweck zu überprüfen.

HCC ist nicht verpflichtet, An- und/oder Vorgaben des AG auf ihre Richtigkeit und/oder rechtliche Konformität zu prüfen. Der AG haftet HCC für die Richtigkeit.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sämtlichen anderen Unterlagen behält HCC sich die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zusammen mit etwaigen Kopien an HCC zurückzugeben.

Im Zuge der Vertragsverhandlungen angefertigte Zeichnungen, Entwürfe und Diskussionsbeiträge sind unverbindlich. Ansprüche gleich welcher Art kann der AG aus solchen Unterlagen oder Leistungen HCC gegenüber nicht geltend machen.

 

3. Auftrag und Leistungserbringung

HCC erbringt ausschließlich die im Vertrag beschriebenen Leistungen.

Aufträge gelten erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung als angenommen. Maßgebend für den Inhalt des damit zustande gekommenen Vertrags, sowie für Art und Inhalt des Auftrags ist der
Text der Auftragsbestätigung gemeinsam mit diesen AGB. Der AG ist verpflichtet, diese in allen Teilen zu überprüfen und etwaige Abweichungen schriftlich zu rügen.

HCC verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

Der AG ist verpflichtet, HCC vor Auftragserteilung alle Gesetze, Normen (insbesondere ÖNORMEN, DIN, ISO, EN, etc.) und sonstige Vorschriften zu nennen, auf deren Basis er die Erbringung des
Leistungsgegenstandes wünscht.

Der AG stellt HCC alle Daten, Unterlagen und sonstige Informationen in geeigneter und weiterverarbeitbarer Form (Datenformat) frei zur Verfügung, die zur Ausführung des Auftrages notwendig und relevant sind bzw. berücksichtigt werden sollen.

Änderungen und Ergänzungen des Auftrages können nur einvernehmlich und schriftlich vereinbart werden.
Die vereinbarten Lieferzeiten verschieben sich mindestens um die Zeit, die für die Erbringung der Änderungen notwendig sind.
Der AG verpflichtet sich, für die Änderungen einen schriftlichen Auftrag zu erteilen.

Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind an den in der Auftragsbestätigung festgelegten Orten zu erbringen. Sollte in der Auftragsbestätigung kein Ort für die Erbringung der Lieferungen und
Leistungen vereinbart sein, so gilt der Sitz von HCC als vereinbart. Erfüllungsort ist sohin der von HCC angegebene Ort oder der Sitz von HCC. Erfüllungsort für Zahlungen ist ebenfalls der Sitz von
HCC.

 

4. Änderung von Leistungen

Haben Änderungen, Erweiterungen bzw. Detaillierungen seitens des AG, die von HCC als Leistungsänderung angesehen werden können, Auswirkungen auf Termine und/oder Kosten, so wird HCC den AG diesbezüglich informieren bzw. ein Angebot legen.

Änderungswünsche müssen auf Verlangen von HCC vom Auftraggeber schriftlich und detailliert übergeben werden. Bei Zustimmung des AG werden die gegebenenfalls geänderten Termine und
Kosten Vertragsbestandteil. Berührt eine Änderung bzw. Erweiterung ein bereits vom AG abgenommenes Dokument, so wird HCC diese auch in den bereits abgenommenen Dokumenten nachziehen.

Solange die Vertragspartner keine Einigung erzielen, setzt HCC die Arbeiten gemäß dem bestehenden Vertrag ohne die entsprechende Änderung fort.

 

5. Pflichten des Auftragnehmers

Erkennt HCC, dass die Aufgabenstellung fehlerhaft, nicht eindeutig oder nicht ausführbar ist, so teilt HCC dies unverzüglich dem AG mit. In der Folge entscheiden AG und HCC einvernehmlich über das weitere Vorgehen. Sofern keine Einigung erzielt werden kann, ist HCC berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche bis dahin geleisteten Arbeiten sind HCC vollständig zu vergüten. Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche stehen dem AG diesfalls nicht zu.

Klargestellt wird, dass es die alleinige Entscheidung von HCC ist, ob und in welchem Umfang HCC das Risiko, insbesondere das Haftungsrisiko für die zu leistenden Tätigkeiten gemäß
Auftragsschreiben (Auftragsbestätigung) versichert. Weder aus dem Vertrag, noch aus den „Allgemeinen Bestimmungen“ kann eine Obliegenheit zur Versicherungspflicht von HCC für die beauftragen Tätigkeiten abgeleitet werden.

 

6. Entgelt / Indexanpassungen

Entgelt, Entgeltanpassung
Das vom AG zu leistende Entgelt basiert auf den im Angebot festgelegten Preisen. HCC behält sich das Recht vor, für laufende Aufträge die Preise zweimal jährlich, unter Einhaltung einer 30-tägigen Mitteilungsfrist, aufgrund von Änderungen der kalkulierten Kosten (z.B. Kursänderungen bei Fremdwährungen, Preisänderungen von Subunternehmen, Lohnerhöhungen, Änderungen des Verbraucherpreis-, Großhandels-, Erzeugerpreis-, Importpreis-, Baupreis-, Energiepreis- oder eines anderen Indexes etc.) anzupassen.

Spesen
Sofern im Angebot nicht gesondert angeboten, werden Kosten für Fahrt-, Flug-, Tag- und Nächtigungsgelder dem Auftraggeber monatlich gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten zum AG gelten als Arbeitszeit.

Mahnspesen und Inkassokosten
Bei Vertragsverletzungen durch den AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, verpflichtet sich dieser zur Bezahlung nachstehender Entgelte an HCC: Rechtsverfolgungskosten, Rechtsanwaltskosten, Kosten für Inkassobüros, Gerichtskosten, sowie alle Aufwendungen von HCC, die mit dem Zahlungsverzug durch den AG in Zusammenhang stehen.

 

7. Organisation

Der AG und HCC benennen bei Vertragsabschluss die jeweiligen Ansprechpartner für die fachliche und kaufmännische Abstimmung zwischen den Vertragsparteien. Diese Personen und deren Zuständigkeitsbereich werden im Vertrag angeführt.

 

8. Informationspflicht

Die Vertragspartner werden den Vertragsgegenstand betreffende wichtige Informationen laufend austauschen. Sobald von HCC oder dem AG Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrages in Frage stellen könnten, wird er den Vertragspartner unverzüglich über diese Umstände und allfällige von ihm zu erwägende Maßnahmen benachrichtigen.

Versäumt der AG gegenüber HCC die Informationspflicht, wenn projektrelevante Umstände eintreten, die eine sinnvolle Weiterarbeit durch HCC verzögern (behindern) oder zum jeweiligen Zeitpunkt als nicht sinnvoll erscheinen lassen und dadurch Mehraufwände seitens HCC entstehen, ist HCC berechtigt die daraus resultierenden Mehrkosten für erhöhte Aufwände und/oder Änderungsarbeiten auf Basis des zugrundliegenden Vertrages zu verrechnen.

HCC ist ebenfalls berechtigt die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen abzurechnen und bei Fortführung des Projektes eine Verschiebung des Endtermins zu verlangen.

 

9. Untervergabe von Leistungen

HCC bleibt es freigestellt, für die Leistungserbringung Dritte (Subunternehmer) einzuschalten und/oder den Auftrag ganz oder teilweise unter zu vergeben, wobei HCC dem AG stets unmittelbar verpflichtet bleibt.

HCC entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter bzw. Subunternehmer eingesetzt oder ausgetauscht werden. Diese Mitarbeiter bzw. Subunternehmer bleiben zu jeder Zeit im Anstellungs und/oder Auftragsverhältnis zu HCC.

Der AG ist nicht berechtigt, Angestellten, Arbeitern, Subunternehmern oder Vertragspartnern von HCC Weisungen zu geben.

 

10. Ausführung von Arbeiten durch Dritte

Betriebsfremde Personen, die für die Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf dem Werksgelände von HCC auszuführen haben, müssen sich an die Bestimmungen der Betriebs-/Hausordnung und an die Unfallverhütungsmaßnahmen und alle sonstigen Anordnungen von HCC unbedingt halten.

Zuwiderhandlungen berechtigen HCC zum sofortigen Abbruch der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und in Extremfällen auch zum Verweis der jeweiligen Person oder Personengruppen vom Werksgelände. Weiters ist/sind die betriebsfremde(n) Person(en) verpflichtet, ausreichend kranken- und unfallversichert zu sein und haben dies auch auf Anweisung von HCC entsprechend zu belegen bzw. nachzuweisen.

Eine Haftung von HCC für Unfälle von betriebsfremde(n) Personen auf dem Werksgelände ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dies gilt insbesondere für leicht und grob fahrlässig verursachte Sachschäden, indirekte und Folgeschäden sowie Versicherungsleistungen, die für unfallkausale Folgen erbracht werden. Sollte ein vollständiger Ausschluss dieser Haftung unstatthaft sein, wird die Haftung von HCC jedenfalls auf den vertragstypischen Schaden beschränkt. Der vertragstypische Schaden wird hierbei einvernehmlich mit € 2.500,00 pro Schadensfall festgelegt.

Im Speziellen ist hierbei auf die Benutzung der hausinternen Prüfstandseinrichtungen und auf die Gefahren im Bereich des Prototypen- bzw. Musterbau und den hierfür in Verwendung stehenden Maschinen hingewiesen.

Sämtliche Gerätschaften und Maschinen sind nur für den vorgesehenen Verwendungszweck einzusetzen. Die damit in Verbindung stehende Betriebsanleitung und die Hinweise für die Unfallverhütung sind unbedingt zu beachten und einzuhalten.

Das betriebsfremde Personal muss, entsprechend dem Anforderungsprofil der auszuführenden Tätigkeit die erforderliche Qualifikation besitzen, um die Arbeiten sach- und fachgerecht ausführen zu können. HCC ist nicht verpflichtet die Qualifikation zu prüfen.

Diese Regelung gilt auch für Personen die seitens des AG für die vertragsgegenständliche Tätigkeit bei HCC mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt sind.

 

11. Beistellung Arbeitsmittel

Von HCC beigestellte Arbeitsmittel bleiben Eigentum von HCC. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden und auch nur entsprechend den Herstellerangaben entsorgt werden.

 

12. Prototypenteile / Versuchsmotoren

Für (Prototypen-)teile, (Prototypen-)baugruppen oder komplette Versuchsmotoren und/oder komplette Fahrzeuge, welche HCC für Versuche und/oder Prüfstandtests vom AG zur Verfügung gestellt werden, übernimmt HCC keine Haftung. Schäden können HCC nicht in Rechnung gestellt werden oder vom zugrundliegenden Auftrag in Abzug gebracht werden.

Dem AG ist bewusst, dass diese Komponenten für derartige Versuche verwendet werden und vollständig zerstört werden können. Eine Weiterverwendung nach Abschluss der Untersuchungen bzw. Prüfstandtests kann seitens HCC nicht gewährleistet werden.

Ebenso ist HCC nicht verantwortlich vor dem Beginn von Versuchen zu prüfen, in welchem Zustand sich die vom AG zur Verfügung gestellten Teile, Motoren und/oder Fahrzeuge befinden und inwieweit die Teile vor Beginn der Arbeiten bereits im Einsatz waren und welche eventuellen Vorschäden bereits vorhanden waren.

Die von HCC erstellten Zeichnungen sind Musterzeichnungen bzw. Zeichnungen zur Vorfreigabe, und dienen ausschließlich zur Fertigung von Musterbauteilen und Prototypen. Zeichnungen zur Vorfreigabe sind vom AG auf fertigungsgerechte Ausführung überprüft.
Die Freigabe der Serienzeichnungen erfolgt ausschließlich durch den AG. Für Schäden bei der Verwendung von Musterzeichnungen wird von HCC keine Haftung übernommen.

Das Bewegen des Motors bzw. der Musterteile im Straßenbetrieb bedarf einer ausgereiften Erprobung seitens des AG. Für Sach- und Personenschäden sowie für Folgeschäden jeglicher Art wird von HCC keine Haftung übernommen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

13. Lieferzeit und –umfang

HCC ist nicht verpflichtet zu liefern oder die Lieferbereitschaft anzuzeigen, ehe nicht alle kaufmännischen und technischen Fragen restlos geklärt sind.

HCC wird alles daran setzen, den Terminwünschen des AG nachzukommen. Zeiten, in denen der AG bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten in Verzug ist, verlängern jedenfalls die Dauer und verschieben in Aussicht gestellte Termine entsprechend.

Werden vom Auftraggeber Änderungen verlangt, ändert sich die Lieferzeit entsprechend der geänderten Auftragsbestätigung.

HCC übernimmt keine Haftung für Lieferverzögerungen, insbesondere durch höhere Gewalt, Streik, Verzögerungen durch Zulieferer oder sonstige Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs von HCC liegen. Lieferfristen verlängern sich mindestens um den Zeitraum der Behinderung.

HCC ist zu Teillieferungen und Teilleistungen sowie zu einer Leistungserbringung vor Fälligkeit berechtigt.

 

14. Lieferort und Gefahrenübergang

Lieferungen erfolgen ab Betriebsstätte HCC auf Kosten und Gefahr des AG (EXW, INCOTERMS 2010). Die Wahl der Versandart erfolgt, soweit der AG keine Vorgaben macht, nach dem Ermessen von HCC. Auf schriftlichen Wunsch des AG kann für die Sendung eine Transport-Versicherung abgeschlossen werden. Die Kosten hierfür trägt der AG.

Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Transporteur auf den AG über. Bei Lieferung mit Montage oder Zusammenbau vor Ort geht die Gefahr am Tag der Übergabe an den AG über.

 

15. Rechte Dritter

Der AG haftet für und gewährleistet, dass durch die Vorgaben des AG, beigestellte Produkte, Zeichnungen, Muster oder sonstige Lieferungen oder Leistungen des AG keine Rechte Dritter verletzt werden. Sofern HCC wegen der Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen, so ist der AG verpflichtet, HCC vollkommen schad- und klaglos zu halten. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Anwendungen, die HCC in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen.

 

16. Vorzeitige Auflösung / Rücktritt vom Vertrag

Eine vorzeitige Auflösung oder Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gilt eine wesentliche Verletzung der Vertragsbestimmungen, trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist von wenigstens 2 Wochen für die Auftragserfüllung. Dies gilt sowohl für den AG als auch für HCC. Die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.

Zudem ist HCC zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt bei:

  • Zahlungsverzug (ab 45 Tage) des AG trotz schriftlicher Mahnung durch HCC,
  • Erhebliche und/oder anhaltende Verletzung der (Mitwirkungs-)Pflichten des AG,
  • Eröffnung eines Liquidations- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des AG oder
  • Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Ausgleichs-/Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens.
  • Ist HCC zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält HCC den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Entgelt. Ebenso gilt dies als vereinbart bei unberechtigtem Rücktritt des AG. In diesem Zusammenhang wird auf §1168 ABGB verwiesen, der unter anderem besagt, dass auch bei berechtigtem Rücktritt des AG die vom HCC erbrachten Leistungen zu honorieren sind.

 

17. Abnahme

Gegenstand einer Abnahme sind technische oder funktionell zusammengehörige und als solche deklarierte Arbeitspakete. Einzelleistungen aus dem Vertrag sind teilbar und können auch separat abgenommen werden. Eine Zusammengehörigkeit der unter dem Vertrag von HCC zu erbringenden Leistung(en) mit allenfalls zu erbringenden Leistungen des AG besteht nicht.

Nach Fertigstellung der vertragsgegenständlichen Leistung erklärt der Verantwortliche von HCC gegenüber dem jeweiligen Verantwortlichen des AG bzw. der von diesem namhaft gemachten Person die Abnahmebereitschaft und vereinbart einen Abnahmetermin. Der Abnahmetermin ist seitens des AG so rasch wie möglich, spätestens jedoch 15 Werktage nach Erklärung der Abnahmebereitschaft durchzuführen. Eine Verschiebung des Abnahmetermins ist nur in begründeten Fällen, unter Festlegung eines neuen Abnahmebeginns einvernehmlich möglich. Unterlässt der AG innerhalb der festgelegten Fristen die Rückmeldung bezüglich der Abnahmebereitschaft oder die Mitwirkung bei der Abnahme, so gilt die Leistung als abgenommen. Ebenso gilt eine Leistung als abgenommen, wenn sie vom AG genutzt wird.

Ergebnisse der Überprüfung sind vom AG in einem Abnahmeprotokoll festzuhalten. Die Übereinstimmung der Überprüfungsergebnisse mit den vereinbarten Anforderungen werden als Positivmeldung im Abnahmeprotokoll vermerkt, Fehler bzw. Mängel als Negativmeldung, wobei unwesentliche Mängel einer (Teil-) Abnahme nicht entgegenstehen. Wesentlich ist ein Mangel, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Systems nicht möglich oder ernstlich eingeschränkt ist. Alle anderen Mängel sind unwesentlich.

Das Abnahmeprotokoll (mit den Positiv- und Negativmeldungen) wird vom AG an den Verantwortlichen von HCC übermittelt. Erfolgt keine Übermittlung des Abnahmeprotokolls innerhalb von 20 Werktagen nach dem gemeinsam durchgeführten Abnahmetermin, gilt die Leistung als abgenommen.

Hinsichtlich bei der Abnahme festgestellter Mängel wird HCC umgehend mit der Fehlerbehebung beginnen und diese zügig durchführen. Nach der Beseitigung eines Fehlers hat das Verfahren beginnend mit der Erklärung der Abnahmebereitschaft neuerlich durchgeführt zu werden, dies jedoch nur, sofern es sich um einen wesentlichen Mangel handelt. Andernfalls entfällt das Verfahren der Abnahme. Mit der Positivmeldung der gesamten Abnahmeeinheit gilt diese als abgenommen.

Laufende Leistungen gelten mit Bezahlung der Rechnungen durch den Auftraggeber als abgenommen.

 

18. Preise

Alle angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten ab Werk, exkl. sämtlicher Nebenkosten wie z.B. Fracht / Porto, Verpackung, Versicherung, Zollgebühren und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Zusätzliche Lieferungen / Leistungen werden gesondert berechnet.

An die für einen Auftrag vereinbarten Preise ist HCC für 6 Monate ab Vertragsabschluss gebunden. Bei länger vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfristen ist HCC berechtigt, bei Erhöhung der Material-,
Lohnkosten oder sonstigen Kosten z.B. durch Tariferhöhungen auf der Grundlage der ursprünglichen Preiskalkulation den anteiligen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen – siehe dazu auch Punkt 6.

Wird der Auftrag seitens des AG storniert, ist HCC berechtigt die Kosten für bereits bestelltes Material und oder bereits erbrachte Arbeitsleistungen in Rechnung zu stellen.

 

19. Zahlung

Sofern nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung ohne Abzug in EURO zahlbar. Gefahr und Kosten des Zahlungsvorgangs hat der AG zu tragen.

Bei Zahlungsverzug ab 45 Tagen (gerechnet ab Versanddatum der Rechnung) stellt HCC, ohne zusätzliche Begründung, die beauftragen Leistungen ein. Der AG wird darüber schriftlich informiert.

Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig. Bei verspäteter Zahlung werden seitens HCC Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank berechnet. Dem AG bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Das Recht zur Aufrechnung hat der AG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

HCC behält sich das Recht vor, bei Entwicklungsaufträgen auftraggeberspezifischer Lösungen eine Anzahlung in Höhe von mindestens einem Drittel des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Die vereinbarten Liefertermine sind erst mit Zahlungseingang gültig. Ist der Zeitraum zwischen Beauftragung und Zahlungseingang länger als 14 Tage werden die vereinbarten Liefertermine erst ab dem Datum des Zahlungseingangs berechnet.

Für Teillieferungen und Teilleistungen ist HCC berechtigt entsprechende Rechnungen (Teilrechnungen) zu stellen. Nach Abschluss der Gesamtleistungen wird von HCC eine (Schluss-)Rechnung über den gesamten Leistungsumfang, abzüglich der bereits durch den AG geleisteten (Teil-)Zahlungen ausgestellt. Die Anzahl und die Termine für die Teilrechnungen sind abhängig vom Projektfortschritt/Zahlungsplan bzw. von den zu diesem Zeitpunkt bereits angefertigten und oder gelieferten Prototypen.

Sofern kein detaillierter Zahlungsplan bei der Auftragsvergabe vereinbart wurde, beträgt die Höhe der Teilrechnungen mind. 20% von der Gesamtauftragssumme bis zur Erfüllung der Gesamtauftragssumme.

Handelt es sich ausschließlich um eine konstruktive Leistungserbringung (im Sinne von Konstruktion) behält sich HCC das Recht vor monatliche Teilrechnungen zu legen. Die Höhe der Teilrechnungen erfolgt in Abhängigkeit der bereits erbrachten Leistungen. Lässt sich die Teilleistung nicht genau definieren beträgt die Höhe mind. 20% von der Gesamtauftragssumme.

 

20. Zurückbehaltungsrecht

Auch gerechtfertigte Reklamationen berechtigen den AG nicht zur Zurückhaltung auch nur eines Teils des vereinbarten Entgelts. HCC hat bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht an den ihm vom AG überlassenen Unterlagen.

 

21. Vermögensverschlechterung / Insolvenz

Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des AG in Frage stellen, ist HCC berechtigt vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten.

Tatsachen die die Zahlungsfähigkeit des AG in Frage stellen, sind Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und/oder die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der AG ist verpflichtet, HCC davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

22. Gewährleistung

HCC liefert Arbeitsergebnisse aller Art ausschließlich „as is“, ohne jede Gewährleistung. HCC haftet nur dafür, dass die gelieferten Arbeitsergebnisse den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Die
Gewährleistungsfrist wird auf 6 Monate nach Abnahme der Arbeitsergebnisse beschränkt, wobei sich allfällige Ansprüche nur auf ausdrücklich zugesagte Eigenschaften oder vereinbarte Spezifikationen beziehen können. Wandlung, Austausch und Preisminderung sind ausdrücklich ausgeschlossen. Der AG hat ausschließlich das Recht auf Verbesserung durch HCC.

Der AG prüft die Produkte unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel und zeigt HCC diese schriftlich innerhalb von fünf Arbeitstagen an. Versteckte Mängel müssen HCC fünf Tage nach Entdeckung ebenfalls schriftlich angezeigt werden.

Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, schließt HCC jegliche Haftung im Falle einer Inkompatibilität zu Komponenten des AG aus. Bei den von HCC gelieferten Systemen, Baugruppen und/oder Bauteilen handelt es sich ausschließlich um Prototypen. Die Erprobung erfolgt durch den AG, für Sach- und Personenschäden wird von HCC keine Haftung übernommen.

Die erstellten Skizzen, Konstruktionsunterlagen und/oder Berechnungen sind Mustergrundlagen bzw. Unterlagen zur Vorfreigabe und dienen ausschließlich zur Fertigung von Musterbauteile und Prototypen. Zeichnungen zur Vorfreigabe sind seitens des AG auf fertigungsgerechte Ausführung zu prüfen. Die Freigabe der Serienzeichnungen erfolgt ausschließlich durch den AG. Für Schäden bei der Verwendung von Musterzeichnungen in der Serie wird von HCC keine Haftung übernommen.

Das Bewegen des Motors bzw. der Musterteile auf Prüfstand und/oder im Straßenverkehr bedarf einer ausgereiften Erprobung seitens des AG z.B. auf geeigneten Prüfeinrichtungen oder Prüfständen. Eine Gewähr für eine bestimmte Lebensdauer der von HCC gelieferten Musterteilen oder Prototypen, insbesondere unter erschwerten und vorher nicht bekannten Betriebsbedingungen, wird von HCC nicht übernommen.

Für Prototypen, die von HCC oder einem Dienstleister / Lieferanten von HCC nach Zeichnung oder Spezifikation des AG angefertigt werden, übernimmt HCC nur eine Sachmängelhaftung auf spezifikationsgerechte Ausführung. Eine Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen, wenn sie den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.

 

23. Haftung

Konstruktionsdaten, Zeichnungen, Berechnungen, die in weiterer Folge als Basis für die Fertigung von Prototypenteilen, die im Rahmen der Tätigkeit von HCC, durch HCC selbst oder durch einen von HCC beauftragten Lieferanten (Subunternehmer), erstellt bzw. gefertigt werden, dürfen nicht in lebenserhaltenden Systemen eingesetzt werden. Eine funktionale Verbindung mit sicherheitskritischen Geräten oder Geräten, die dem Erhalt von Leben dienen, ist nicht zulässig und entbindet HCC jeglicher daraus resultierender Haftung.

HCC haftet bei Vorsatz, Arglist und krass grober Fahrlässigkeit sowie bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Personen uneingeschränkt.
Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und allen anderen zwingenden und nicht beschränkbaren gesetzlichen Haftungstatbestände haftet HCC nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

Ansonsten sind Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche aus unerlaubter Handlung oder auf Ersatz von direkten, mittelbaren, Folge-, Mängel- oder Mangelfolgeschäden, wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder auf entgangenen Gewinn, vollständig ausgeschlossen. Sollte dennoch festgestellt werden, dass HCC eine Haftung trifft, wird diese einvernehmlich auf einen Betrag von € 2.500,00 pro Schadensfall beschränkt.

Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, ist die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Der vertragstypische Schaden entspricht maximal dem Wert jenes Auftragsteiles, der im Zeitpunkt des Schadenseintritts von HCC ausgeführt worden ist. Sollte dieser Wert nicht ermittelbar sein, legen die Parteien einvernehmlich einen Betrag von € 2.500,00 als maximalen vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden fest.

Stellt der AG seinerseits Material zur Produktion oder zur Erprobung Bauteile, Bauteilgruppen oder Gesamtfahrzeuge zur Verfügung so sind diese bei HCC nur gegen Diebstahl versichert. Eine Haftung für das Abhandenkommen oder die Verschlechterung dieses Materials besteht nur bei Vorsatz oder krasser grober Fahrlässigkeit seitens HCC.

Verlangt der AG Entwicklungen und/oder Prototypen, welche über die Anwendung der zum Auftragszeitpunkt über die anerkannten Regel der Technik hinausgehen, ist der AG verpflichtet, HCC von allen Schäden, die sich aus der Anwendung bei Vertragsausführung bzw. Vertragserfüllung noch nicht anerkannten Techniken ergeben, vollkommen schad- und klaglos zu halten.

 

24. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Konstruktionsunterlagen und Prototypen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von HCC.

Die von HCC hergestellten oder ausgearbeiteten Konzepte, Prototypen, Verfahren, Methoden etc. sind urheberrechtlich geschützt. Soweit nicht anders vereinbart, gehen keinerlei Rechte zum Nachbau bzw. der Vervielfältigung auf den Auftraggeber über.

 

25. Urheber- Patentrechte / Geistiges Eigentum

Urheber-, Patentrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte an von HCC oder von Dritten für HCC erbrachten Leistungen, egal welche Art, verbleiben bei HCC und gehen nicht mit Lieferung der vereinbarten Leistung auf den AG über. HCC behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von HCC erstellten Unterlagen und Arbeitsergebnissen (insbesondere Pläne, technische Dokumentationen etc.) vor.

Sofern gewerbliche Schutzrechte, wie Patente oder Gebrauchsmuster durch HCC betroffen sind, erhält der AG die ausdrückliche Lizenz zur persönlichen Nutzung des von HCC gelieferten Prototyps und/oder des erarbeiteten Verfahrens. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Jede Nutzung (z. B. Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, etc.), oder Weitergabe der Unterlagen bzw. Teile davon an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von HCC zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung, ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.

Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen und Arbeitsergebnisse hat HCC Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen von HCC genutzt hat, obliegt dem AG.

 

26. Geheimhaltung

Beide Parteien sind zur Geheimhaltung aller von der jeweils anderen Partei erteilten Informationen verpflichtet.

Beide Parteien sind auch zur Geheimhaltung ihrer Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht. Die Dauer dieser Geheimhaltung ist in einem gesonderten auftragsbezogenen NDA vereinbart. Wenn keine Dauer für die Geheimhaltung ausdrücklich definiert ist, endet diese, ohne zusätzliche Zustimmung des Auftragsgebers, nach Projektende jedoch längstens nach 12 Monaten. Nach Durchführung des Auftrages ist HCC berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

An HCC offenbarte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse durch den AG werden von HCC Dritten nur soweit zugänglich gemacht, als HCC diese zur Erfüllung der geschuldeten Leistung benötigt.

Der AG verpflichtet sich gegenüber HCC ebenso Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse absolut vertraulich zu behandeln.

 

27. Datenschutz und Datensicherheit

Der AG erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass HCC sämtliche personenbezogenen Daten des AG und seiner Angestellten, Arbeiter, Vertragspartner und Berater, die mit HCC in Kontakt kommen können, elektronisch verarbeitet. Die Verarbeitung umfasst unter anderem das Recht zur Speicherung, Übermittlung und Weitergabe an Dritte. HCC hat hierbei die Bestimmungen und Garantien der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) jederzeit zu berücksichtigen und einzuhalten. Die Datenverarbeitung erfolgt in erster Linie zur Vertragserfüllung. Der AG stimmt auch ausdrücklich zu, dass seine personenbezogenen Daten wie auch die personenbezogenen Daten seiner Angestellten, Arbeiter, Vertragspartner und Berater, die mit HCC in Berührung kommen können, zu Werbezwecken verwendet und dafür an Dritte weitergegeben werden. Gleichfalls willigt der AG gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz (TKG) ein, dass er Anrufe, SMS, MMS, Briefpost, Fernkopien und E-Mails zu Werbezwecken erhält.

Der AG garantiert, dass alle Angestellten, Arbeiter, Vertragspartner und Berater, die mit HCC in Berührung kommen können, ihre Zustimmung zur Verarbeitung, Verwendung und Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten durch HCC erteilt haben und über die Art und Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten wie auch über die Zwecke der Datenverarbeitung informiert und aufgeklärt worden sind.
Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist die HC-Concepts Engineering GmbH, FN 228851x, Gewerbestrasse 10, Gewerbegebiet Weitwörth, 5151 Nußdorf / Salzburg / Austria, Tel +43 6272 20272-0, Fax +43 6272 20272 1012, E-Mail: office@hc-concepts.at.
Ein Datenschutzbeauftragter ist gesetzlich nicht notwendig. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Einwilligung der Betroffenen und die Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Zweck der Verarbeitung ist die Kommunikation und der Leistungs- und Informationsaustausch mit den Betroffenen in Zusammenhang mit dem mit dem AG abgeschlossenen Vertrag.

Verarbeitete Datenkategorien:
Name, Firma, sonstige geschäftsmäßige Bezeichnung, Foto(s), Anschrift, Kontaktdaten (Tel., Mail, Fax), Bank- und Überweisungsdaten, Geburtsdatum, Datum von Tod, Sachwaltung, Firmenbuchdaten, Grundbuchdaten, UID-, FB-, ZVR-Nummer bzw. Sozialversicherungsdaten, Kontaktpersonen und deren Kontaktdaten, Beteiligte Personen (Parteien, Behörden, involvierte Dritte), Leistungsaufzeichnungen und Aktenvermerke, Vertragstexte und Geschäftskorrespondenzen, Sachverhaltsdaten, Gerichtliche / Behördliche Erledigungen, Abrechnungs-, Zahlungs- und Buchungsdaten, Daten zu Bonität / Solvenz, Mahndaten,
Insolvenzeröffnung.

Folgenden Personen werden personenbezogene Daten offengelegt:
Am Vertrag mit dem AG beteiligte Personen, Zuständige Gerichte und Behörden, Involvierte Berater, IT-Dienstleister, IT- Support (Hardware und Software).
Offenlegungen erfolgen nur, soweit es zur Erreichung des oberhalb genannten Zweckes notwendig oder zweckmäßig ist und unter Anwendung der ordnungsgemäßen Sorgfalt.

Folgende Datenquellen werden verwendet:
Am Vertrag mit dem AG beteiligte Personen, Zuständige Gerichte und Behörden, Involvierte Berater, Öffentlich zugängliche Register (Grundbuch, Firmenbuch, ZMR, etc.). Öffentlich zugängliche Informationen (z.B. Internet).

Soweit eine Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer erforderlich ist, die kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, wird HCC mit dem AG die Anwendbarkeit der Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer der Kommission der Europäischen Union vereinbaren (https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/dataprotection/international-dimension-data-protection/standard-contractual-clauses-scc/standardcontractual-clauses-international-transfers_de). Der AG stimmt der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer jedenfalls ausdrücklich zu.

Sämtliche in Zusammenhang mit der Zweckerreichung erhobenen personenbezogenen Daten bleiben nur so lange gespeichert als diese unbedingt benötigt werden. Falls die Möglichkeit besteht, dass gegenüber HCC Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, können personenbezogene Daten bis zu 30 Jahren ab Abschluss des jeweiligen Vertrages gespeichert und werden anschließend unwiderruflich gelöscht.

Rechtsbelehrung:
HCC weist ausdrücklich darauf hin, dass den Betroffenen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch zustehen. Dafür können sich die Betroffenen an HCC wenden. Sofern die Betroffenen der Meinung sind, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist die Datenschutzbehörde zuständig. Es wird darauf hingewiesen, dass die erteilte Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten vom Betroffenen jederzeit formlos widerrufen werden kann.

 

28. Zession

HCC ist berechtigt Forderungen aus dem gegenständlichen Vertrag und lt. gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Werklohn- oder Kaufpreisforderung an Dritte abzutreten.
Der AG unterliegt einem Abtretungsverbot.

 

29. Aufrechnungsverbot

Der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von HCC aufzurechnen, es sei denn, dass HCC die Forderung des AG ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat oder die Forderung von einem österreichischen Gericht rechtskräftig festgestellt worden ist.

 

30. Rechtsnachfolge

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die Rechte und Pflichten aufgrund und in Zusammenhang mit diesem Vertrag auf Rechtsnachfolger, sei es im Weg von organisatorischen Änderungen, Umgründungsmaßnahmen oder durch sonstige Maßnahmen, zu überbinden.

 

31. Konventionalstrafe

Verstößt der AG gegen Bestimmungen dieses Vertrages, so verpflichtet sich der AG an HCC eine Konventionalstrafe in der Höhe des doppelten Bruttoauftragswertes zu bezahlen. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz bleibt vorbehalten.

 

32. Verjährung

Ansprüche aus dem Vertrag können von beiden Vertragspartnern nur innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden, soweit nicht kürzere Verjährungsfristen, insbesondere Gewährleistungsfristen vereinbart worden sind oder kürzere gesetzliche Bestimmungen bestehen.

 

33. Solidarhaftung

Mehrere AG haften HCC zur ungeteilten Hand.

 

34. Schriftform

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen explizit als Änderungen der AGB oder des Vertrages bezeichnet sein. Es gilt die unwiderlegliche Vermutung, dass von diesem Erfordernis der Schriftform nie durch mündliche Abrede abgewichen werden kann. Das Schriftformgebot wird auch durch ein Telefax und E-Mail gewährt.

 

35. Rechtzeitigkeit und Form von Mitteilungen

Wichtige Mitteilungen erfolgen, soweit nicht im Einzelfall anders geregelt, schriftlich per E-Mail oder per Telefax und sind an eine qualifizierte Ansprechperson des Empfängers zu richten. Mitteilungen
gelten als fristgerecht abgesandt, wenn das Schriftstück vor Ablauf der jeweiligen Frist zur Post gegeben wurde (Datum des Poststempels).

 

36. Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UNCITRALKaufrecht). Die Vertragssprache ist deutsch. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von HCC vereinbart. HCC ist aber auch berechtigt den AG an seinem Wohnsitz bzw. Geschäftssitzgericht zu verklagen.

 

37. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der anderen Punkte. Sollte eine Regelung unwirksam sein oder werden, so werden die Vertragspartner die unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.